
Mittels eines Mix aus anonymen Proxies ist es theoretisch, möglich sein Surfverhalten so zu verschleiern, das für keinen der beteiligten Server eine Rückverfolgung möglich ist. Allerdings hilft dies alles nichts gegen die Strafprozessordnung, die in § 100g StPO regelt, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten, verpflichtet werden können, ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/anonymsurfenrefr.php
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